Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ziffer 2 Entgelte
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben dem Im Fachlehrer-Gesetz gegebenen Forderungen zu entsprechen. Zahlungen erfolgen Bar, EC oder per Überweisung. Die vereinbarten Entgelte sind für 6 Monate gültig. Danach ist die Fahrschule berechtigt, die Preise der aktuellen Marktsituation anzupassen.
Ziffer 2a
Ausbildungsverträge, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 geschlossen werden, erfahren zum 01.01.2021 eine Anpassung an die dann gültige Umsatzsteuer.
Ziffer 3 Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig. Entgelt für Fahrstunden und Leistungen,
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten; Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Verursacht der Fahrschüler fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden, trägt er die Kosten zur Wiederherstellung,
c) Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 1 Werktag (Minutengenau) vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler für nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von zwei Dritteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis Vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Termine sind bei der Fahrschule oder dem Fahrlehrer/in persönlich oder telefonisch (auch Mailbox) Abzusagen. Absagen per E-Mail oder Textnachricht sind nicht möglich.
Ziffer 4
Haftung
Die Fahrschule haftet bei Unfällen, die sich bei der Ausbildung ereignen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung. Sie haftet nicht für Nachteile, die sich für den Bewerber aus einer behördlichen oder gerichtlichen Versagung der Fahrerlaubnis oder ähnlichen von höherer Hand verfügten Maßnahmen oder aus der Anberaumung von Prüfungsterminen ergeben. Eine Haftung wegen nicht bestandener Prüfungen oder Prüfungsteile oder wegen nachteiliger Folgen daraus ist ausgeschlossen.
Ziffer 5 Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 6 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden.
Ziffer 7
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung Prüfung. Kündigt die Fahrschule oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels,aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis Vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten,
f) Wechselt der Fahrschüler die Fahrschule nach Abgabe des Ausbildungsvertrages erhebt die Fahrschule eine Bearbeitungsgebühr von € 35,-
Ziffer 8
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich ander Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene zur Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als ^ 0 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als
ausgefallen (Ziffer 3c).
Ausfallentschädigung. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle zwei Dritteln des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis Vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Ausfallentschädigung.
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis Vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 10 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 11 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der Kraftradausbitdung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen)
anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Ziffer 12
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrIG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 13 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder ge\A/öhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 14 Datenschutz und Evaluation
Auf die Bestimmungen über den Datenschutz wurde ich hingewiesen. Diese sind auf einem gesonderten Dokument unter www.thommessen.eu einsehbar.
Ziffer 15 Abschließende Bestimmungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule sind Bestandteil des Vertrages.
2. Sofern Gegenstand dieses Vertrages die Ausbildung (§1) einer nicht voll geschäftsfähigen Person ist, erhält dieser nur Wirksamkeit, wenn mindestens eine, zur Erziehung berechtigte Person ihr Einverständnis erklärt. Die Erklärung gilt gleichzeitig als Verpflichtung der/des Erziehungsberechtigten, für alle aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten aufzukommen.
3. Dieser Vertrag beginnt mit der Anmeldung, er endet mit dem Erwerb der beantragten Fahrerlaubnis, in jedem Fall aber nach einem Jahr seit Abschluß des Vertrages.